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Mitgliedschaft

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Vorstand

Satzung

Protokolle

Satzung des StadtSeniorenRats Herrenberg e. V.

§1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtseniorenrat Herrenberg e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 71083 Herrenberg.
    Der Verein wurde am 6. 4. 2005 durch das Amtsgericht Böblingen unter der Nummer VR 1647 in das Vereinsregister eingetragen.

§2 ZWECK UND AUFGABE

  1. Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Stadtseniorenrat ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, der Jugendhilfe, der Kunst und der Kultur, der Bildung, des Umweltschutzes und des bürgerschaftlichen Engagements.
  2. Der Stadtseniorenrat tritt unter anderem für die Interessen älterer Menschen im Gebiet der Stadt Herrenberg ein und stellt sich insbesondere folgenden Aufgaben:
    • Dialog zwischen allen Generationen mit dem Ziel des gemeinsamen Weiterdenkens, Gestaltens und Handelns.
    • Aufbau einer zukunftsorientierten Seniorenarbeit in Kooperation mit der Altershilfeplanung / IAV-Stelle der Stadt Herrenberg.
    • Vertretung der Interessen der Senioren und Seniorinnen gegenüber der Öffentlichkeit und staatlichen und kommunalen Behörden; Mitarbeit an Problemlösungen.
    • Informationen für ältere Menschen über Probleme, Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder über Veranstaltungen.
    • Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet für ältere Menschen.
    • Dialog mit anderen Generationen.
    • Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements in der Altenarbeit und anderen steuerbegünstigten Bereichen.
    • Durchführung von Projekten in den Bereichen Freizeitgestaltung für ältere Menschen, Selbsthilfegruppen, stationäre/ambulante Betreuung, Besuchsdienste usw. ...
    • Unterstützung von Schülern und Schülerinnen beim Übergang von der Schule in den Beruf.
    • Planung und Pflege eines Schau- und Lehrgartens für Jung und Alt und für alle kulturellen Gruppen der Stadt Herrenberg. Vermitteln von gärtnerischen Fähigkeiten und Kenntnissen im Garten, z.B. vom "Samenkorn bis zur Ernte". Bildung von Umweltbewusstsein bei Jung und Alt. Der Garten als Bühne für kulturelle Veranstaltungen und Forbildung. "Kunst und Kultur im Garten".
  3. Der Stadtseniorenrat steht in engem Kontakt mit Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Herrenberg. Der Stadtseniorenrat berichtet einmal jährlich im zuständigen Ausschuss des Gemeinderats über seine Arbeit.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Stadtseniorenrats können werden:
    a) Bürgerinnen und Bürger aus Herrenberg und Umgebung, die in der Seniorenarbeit tätig sind oder am Dialog  der Generationen interessiert sind.
    b) Herrenberger Organisationen und Körperschaften, die auf dem Gebiet der Seniorenarbeit, Beratung und Betreuung der älteren Generation tätig sind oder am Dialog der Generationen interessiert sind.
    c) Altenclubs und Altenbegegnungsstätten, Heimbeiräte sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für ältere Menschen mit Sitz in Herrenberg.
    d) Die Stadtverwaltung Herrenberg sowie die Gemeinderatsfraktionen.
    Darüber hinaus können parteipolitisch organisierte Gruppen nicht Mitglied werden.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Zielen des Stadtseniorenrats zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§4 ORGANE

Organe des Stadtseniorenrats sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Das oberste Organ des Stadtseniorenrats Herrenberg ist die Mitgliederversammlung.
    Die Mitglieder werden in ihr durch je einen Delegierten oder seinen Stellvertreter vertreten, der sich auf Verlangen legitimieren muss. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme abgeben. Natürliche Personen vertreten sich selbst.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Sie beschließt die Satzung des Stadtseniorenrats und ihre Änderungen,
    b) sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Stadtseniorenrats,
    c) sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung,
    d) sie entscheidet über Beschwerden nach §3,
    e) sie beschließt über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und genehmigt den Haushaltsplan,
    f) sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung,
    g) sie kann die Auflösung des Stadtseniorenrats beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Angabe der Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
    Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Delegierte oder natürliche Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Stadtseniorenrats bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten und natürlichen Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§6 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a)     der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter(inne)n (geschäftsführender Vorstand)
    b)     der Schriftführerin / dem Schriftführer
    c)     der Kassiererin / dem Kassierer
    d)     bis zu 5 Beisitzer(inne)n
    e)     der Leiterin / dem Leiter des Amtes für Jugend, Sport, Senioren und Soziales der Stadt Herrenberg mit beratender Stimme.
  2. Der Vorstand kann zu einzelnen Vorhaben Projektgruppen bilden, zu denen auch vereinsfremde Sachkundige zugezogen werden können.
  3. Die Vorstandsmitglieder a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  5. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  6. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter(innen). Jede/jeder vertritt den Verein allein.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder eine Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu dieser Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers zu übertragen.
    Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

§7 FINANZEN

  1. Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrats sollen durch Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt werden.
    Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Stadtseniorenrat erstellt jährlich einen Haushaltsplan.
  3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtseniorenrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtseniorenrats Herrenberg oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Herrenberg. Diese hat es im Sinne dieser Satzung, jedenfalls aber ausschließlich für die Seniorenarbeit zu verwenden.

§9 SCHLUSSBESTIMMUNG

  1. Diese Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung für den Verein, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, sowie einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die dieser für sich aufstellt.
  2. Die vorgenannte Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 6. Februar 2015 beschlossen und tritt damit in Kraft.

Kontaktmöglichkeiten

Sprechzeiten in der Geschäftsstelle

Im Klosterhof, 1. Stock, Raum 2.3
Bronngasse 13
71083 Herrenberg

Jeden ersten Freitag im Monat von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefon: (07032) 91 74 98